Allgemeine Informationen zum TRaining
Update Corona-Regeln für Trainings
Gemäß der aktuell gültigen Covid-19 Verordnung vom 8.11.2021 gelten ab sofort folgende Regeln für den Trainingsbetrieb des AFC Mustangs.
„2 G“ Regel gilt für alle Personen, welche sich auf der Trainingsstätte bzw. dem Gelände aufhalten. Weiters ist bei jedem Training das Contact-Tracing (Online) durchzuführen. Für die Einhaltung des Regelwerks sind die Coaches verantwortlich (delegieren der Durchführung ist zulässig).
Für die Sportausübung auf nicht-öffentlichen Sportstätten und die Teilnahme an Zusammenkünften von mehr als 25 TeilnehmerInnen wird ein 2G-Nachweis benötigt.
Als 2G-Nachweis gilt:
- eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
- ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
- (b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf (gilt noch bis 3.1.2021, ab dann ist eine 2. Dosis notwendig), oder
- (c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- (d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte a oder c mindestens 120 Tage oder des Punktes b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen
- ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Diese Übergangsfrist endet mit 6.12.2021.
Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
Die Glaubhaftmachung der geforderten Informationen ist gemäß §20 Z4 verpflichtend.
Bei jedem Training müssen sämtliche verpflichtenden Informationen und Maßnahmen gemäß aktuell gültigem Präventionskonzept erhoben bzw. umgesetzt werden.
Zuwiderhandlungen werden mit sofortigem Trainingsausschluss und Platzverweis gemäß gültigem Hausrecht geahndet.
Den Anweisung der BetreuerInnen ist absolut folge zu leisten. Die Hausordnung ist, sofern zulässig, von diesen Regelungen unberührt.
Präventionskonzept:
Rechtliche Grundlagen
Der Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte nach § 9, Vereine bei Zusammenkünften gemäß § 13 Abs. 3 Z 9 und der Veranstalter nach § 14 4. COVID-19-SchuMaV bzw. Covid-19 Öffnungsverordnung sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Vorname, Familienname, E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer und Dokumentation des Aufenthalts (Datum, Uhrzeit) festzuhalten.
Die Daten werden ausschließlich zum Zweck des Contact Tracings zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung von COVID-19 im Fall des Auftretens eines Verdachtsfalles von COVID-19 auf Rechtsgrundlagen von Art. 6 Abs. 1 lit. d und c DSGVO (Verarbeitung personenbezogener Daten zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person bzw. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) verarbeitet. Der Sportstättenbetreiber oder Veranstalter hat der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen. Die Daten werden nach Ablauf von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung unverzüglich gelöscht.
Die Bereitstellung der Daten ist für die Erfüllung der gegenständlichen Dienstleistung notwendig. Ohne diese Daten ist eine Erbringung der Dienstleistung unmöglich. Es besteht keine Absicht Ihre Daten für automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (Datenanalyse zu Verhalten, Gewohnheiten, Präferenzen…) zu verarbeiten. Es besteht keine Absicht Ihre Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
Sie haben jederzeit das Recht auf Auskunft über die Daten, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der Daten und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Sie haben das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.
Das Betreten und Verlassen der Sportstätte ist nur in den gekennzeichneten Bereichen zulässig. Etwaige Bodenmarkierungen, Absperrungen und Kennzeichnungen sind zu beachten.
-
Vereinstraining für Kinder und Jugendliche bis zum vollenden 18. Lebensjahr
-
2 Meter Abstand, ausnahmsweise kurzfristige Unterschreitung möglich
-
Maximale Gruppengröße: 10 Personen plus 2 Betreuungspersonen
-
20 m2 pro Person
-
Nachweispflicht über geringe epidemiologische Gefahr
-
Mehrere Trainingsgruppen zeitgleich möglich, wenn Durchmischung
ausgeschlossen ist.
-
Keine Benützung von Garderoben und Duschen
-
Präventionskonzept (Hygienemaßnahmen für Sportler/innen Infrastruktur und
Material, Gesundheitscheck, Registrierungspflicht, Contact Tracing)
erforderlich
-
Verpflichtendes Contact Tracing
Verhaltensregeln auf der Sportstätte:
- wer sich krank fühlt bzw. Symptome (siehe Gesundheitscheckliste) aufweist, darf die Sportstätte nicht betreten bzw. bleibt zu Hause
- wer Kontakt zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall hatte, darf für die Dauer der behördlichen Absonderung/Quarantäne die Sportstätte nicht betreten bzw. bleibt zu Hause
- eigene beschriftete und befüllte Trinkflasche und Handtuch mitbringen
- wenn möglich, bereits umgezogen zum Training erscheinen und nach dem Training zu Hause Duschen
- Mindestabstand 2 Meter (Ausnahme für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen)
- Tragen einer FFP2-Maske (Ausnahmen: die eigentliche Sportausübung und gegebenenfalls Duschen)
- nach dem Betreten bzw. vor dem Verlassen der Sportstätte entweder Hände waschen oder Hände desinfizieren
- keine Begrüßungen, Verabschiedungen sowie kein Torjubel u.dgl. mit Körperkontakt (z.B. Handschlag, High Fives)
- vor jeder Trainingseinheit alle TeilnehmerInnen (SportlerInnen, BetreuerInnen, TrainerInnen etc.) in eine TeilnehmerInnenliste eintragen, Datum und Uhrzeit des Betretens vermerken und die Listen 28 Tage aufbewahren
- vor jeder Trainingseinheit erläutert der/die TrainerIn den SportlerInnen die Verhaltensregeln auf der Sportstätte
- während der Trainingseinheit überwacht der/die TrainerIn die Einhaltung der Verhaltensregeln
- bei Nichtbefolgung der Verhaltensregeln schließt der/die TrainerIn den/die SportlerIn von der Sportausübung aus
Gesundheitscheckliste:
Haben Sie mind. eines dieser Symptome, für das es keine andere plausible Ursache (z.B. Allergie, eine andere bestätigte Diagnose) gibt?
- Fieber
- Husten
- Kurzatmigkeit
- Plötzlicher Verlust oder starke Veränderung des Geschmacks- oder Geruchssinns
Wenn Sie eines oder mehrere dieser Symptome, für das es keine andere plausible Ursache (z.B. Allergie, eine andere bestätigte Diagnose) gibt, haben, bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie Ihre Hausärztin/Ihren Hausarzt oder die telefonisch Gesundheitsberatung 1450.
Organisatorisches:
- COVID-19-Ansprechperson: Richard Buchheit – r.buchheit@mustangs-football.at
- Für das Präventionskonzept zuständiger Arzt: Dr. Peter Ebm, Teamarzt AFC Mustangs – teamarzt@mustangs-football.at
- Örtlich zuständige Gesundheitsbehörde: BH Wiener Neustadt Land
- Trainingseinheiten dürfen nur im Freien abgehalten werden
- Das Training ist nur für Personen bis zum 18 Lebensjahr zulässig
- Handdesinfektionsmittelspender sind im Ein- und Ausgangsbereich der Sportstätte aufgestellt. Es besteht Pflicht zur Händedesinfektion bei betreten der Sportstätte.
- Es gilt 2 Meter Mindestabstand
- Kontaktdaten aller TeilnehmerInnen (Vor- und Familienname, E-Mailadresse und Telefonnummer; bei Minderjährigen die Kontaktdaten eines/r Erziehungsberechtigten), müssen vor jedem Training erhoben werden.
- Das benutzen der Duschen ist untersagt.
- Die Benützung der Toilettenanlagen (Außenbereich) ist zulässig. Diese sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
- Nach dem Training ist ein längerer Aufenthalt in der Sportstätte ist nicht zulässig.
- Es gelten die jeweils aktuell gültigen Verordnungen der Bundesregierung sowie die Hausordnung.
- Der Aufenthalt in der Sportstätte ist nach 19:30 Uhr untersagt.
VERHALTEN VON ATHLETEN, BETREUERN, TRAINERN
wer sich krank fühlt bzw. Symptome (siehe Gesundheitscheckliste) aufweist, darf die Sportstätte nicht betreten bzw. bleibt zu Hause
wer Kontakt zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall hatte, darf für die Dauer der behördlichen Absonderung/Quarantäne die Sportstätte nicht betreten bzw. bleibt zu Hause
eigene beschriftete und befüllte Trinkflasche und Handtuch mitbringen
bereits umgezogen zum Training erscheinen und nach dem Training zu Hause
Duschen
Mindestabstand 2 Meter (Ausnahme für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen)
Tragen einer FFP2-Maske (Ausnahmen:Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, hier ist jedoch ein MNS verpflichtend; die eigentliche Sportausübung und gegebenenfalls Duschen)
nach dem Betreten bzw. vor dem Verlassen der Sportstätte entweder Hände waschen oder Hände desinfizieren
Die Teilnehmer sind in außerordentlichem Maße für ihre eigene Ausrüstung verantwortlich.
Diese ist vor/nach jedem Training/Spiel zu reinigen (waschen) und zu desinfizieren. Eigene Trainingskleidung, Handtücher usw. sind zwingend nach jedem Training mitmin. 60 Grad zu waschen.Auf richtiges Nies- und Hustverhalten (Armbeuge) ist größter Wert zu legen.
Vor jeder Trainingseinheit müssen alle TeilnehmerInnen (SportlerInnen, BetreuerInnen, TrainerInnen etc.) in eine TeilnehmerInnenliste eingetragen werden (siehe elektr. Anmeldeformular), diese Informationen werden für die Dauer von 28 Tagen aufbewahrt
vor jeder Trainingseinheit erläutert der/die TrainerIn den SportlerInnen die Verhaltensregeln auf der Sportstätte
während der Trainingseinheit überwacht der/die TrainerIn die Einhaltung der Verhaltensregeln
bei Nichtbefolgung der Verhaltensregeln schließt der/die TrainerIn den/die SportlerIn von der Sportausübung aus
- Außerhalb von Sportstätten sind zwingend die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, unter anderem hinsichtlich des Mindestabstandes (dzt 2 Meter) bzw. dem Tragen eine FFP2 Maske ohne Ventil einzuhalten.
- Athleten, Betreuer, Trainer sind zur besonderen Sorgfalt aufgerufen und tragen durch ihr vorbildliches Verhalten und im Wissen um ihre Verantwortung gegenüber anderen zur Minimierung des Infektionsrisikos bei.
- Es ist unbedingt auf größte Hygiene Wert zu legen. Regelmäßiges Händewaschen sowie eine ordnungsgemäße Desinfektion sind unumgänglich.
- Jeder Körperkontakt mit Ausnahme von football-typischen Kontakten ist zu vermeiden (keine Umarmungen, kein Shakehands, keine Huddles ….)
- Bei Erklärungen durch die Coaches ist ein möglichst großer Abstand zu halten.
- Alle Personen, welche nicht unmittelbar in die Ausführung von Trainingsübungen involviert sind, haben auch am Feld den Mindestabstand einzuhalten.
- Außerhalb des Feldes ist von der Sideline der Mindestabstand einzuhalten. Gruppenbildungen in der Teamarea sind zu vermeiden und der Mindestabstand einzuhalten
- Außerhalb des Trainings-/Spielfeldes ist auf der gesamten Trainings- /Spielstätte von allen Personen der Mindestabstand einzuhalten.
- Jeder Teilnehmer an Trainings und Spielen nutzt seine eigene Trinkflasche, die ihm -etwa durch Beschriftung – eindeutig zuzuordnen ist.
Jeder Teilnehmer bringt seine eigene Trinkflasche mit und nimmt diese nach dem Training/Spiel auch wieder mit. - Dies gilt auch für Handtücher, Field-Towels, Wristbands, Hand-Warmer und ähnliche persönliche Ausrüstungsgegenstände.Ausspucken, Mundspülen, Schnäuzen mit Auswurf usw. ist am Feld und an der Sideline unbedingt zu unterlassen. Hierfür sind die Hygieneräume (z.B. Toiletten) aufzusuchen bzw. geeignete Taschentücher – die umgehend in einem bereitgestelltenMüllsack entsorgt werden – zu verwenden.
- Vor jedem Trainings-/Spielbeginn ist bei allen Athleten, Coaches und sonstigen Betreuern und Helfern (z.B. Chain-Crew, Ball-Persons, Water- Persons) die in engem Kontakt mit den Athleten stehen, ein Fieberschnelltest durchzuführen.
- Weiters ist für alle vorgenannten Personen jeweils die „Gesundheits- Checkliste“abzuarbeiten.
Die einzelnen Ergebnisse müssen nachweislich schriftlich dokumentiert werden. Bei einer Körperoberflächentemperatur von über 37,5 Grad und zumindest einemweiteren Covid-19-Symptom ist der betreffenden Person die Teilnahme am Training/Spiel bzw. das Betreten der Trainings- /Spielstätte zu untersagen. Das Trainings-,Spiel-, und Betretungsverbot gilt bis zur nachweislichen klinischen Klärung der Symptome. - Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen an einer Zusammenkunft gemäß Abs. 3 Z 9 ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen- Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS- CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
- BetreuerInnen, Coaches und MitarbeiterInnen haben sich einer internen Covid-19 Schulung zu unterziehen. Diese Schulung ist zu dokumentieren.
VERHALTEN BEIM VERDACHT AUF EINE COVID-19 INFEKTION BEI TRAININGS
Die betroffene Person ist sofort abzusondern (Kabine oder im Freien weit entfernt vom Trainings-/Spielfeld). Zur Risikominimierung darf bis zum Eintreffen des Gesundheitspersonals niemand den Trainings- bzw. Spielfeldbereich verlassen.
Der Verein informiert sofort die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (BH,Magistrat, Amtsarzt/Amtsärztin) und die Gesundheitshotline 1450 über denVerdacht einer Covid-19-Infektion.
Bei Auswärtsspielen oder Trainings außerhalb des Gebietes der grundsätzlich für dasTeam örtlich und sachlich zuständigen Gesundbehörde, ist die jeweils dort örtlich und sachlich zuständigen Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) sofort vom Verdacht oder dem Auftreten einer Covid-19-Infektion zu informieren.
Bei Minderjährigen informiert der Verein zusätzlich unverzüglich die Eltern bzw.Erziehungsberechtigten des unmittelbar Betroffenen.
Weitere Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der zuständigen Behörde (z.B. Desinfektionsmaßnahmen). Der Verein hat die Behörde bei der Umsetzung der Maßnahmen zu unterstützen. Weitere Schritte werden von der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde verfügt
Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörde
Der/Die Betroffene wird direkt von der Behörde von persönlichen Maßnahmen inKenntnis gesetzt.
Der Verein hat der Behörde durch geeignete Unterlagen (z.B. Anwesenheitslisten, Roster) die Kontaktpersonen der/des Betroffenen bekanntzugeben.
Verein unterstützt die Umsetzung der Maßnahmen
Dokumentation durch die COVID-19-Ansprechperson des Vereins, welche
Personen Kontakt zur betroffenen Person hatten sowie Art des Kontaktes, anhand
der TeilnehmerInnenlisten
Bei Bestätigung eines Erkrankungsfalls erfolgen weitere Maßnahmen (z.B.
Desinfektion der Sportstätte) auf Anweisung der Gesundheitsbehörde